Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
1.2 Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, Einkaufsbedingungen des Käufers als verbindlich anzuerkennen. Es ist auch nicht berechtigt, von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig. Diese müssen in jedem Falle schriftlich bestätigt werden.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im übrigen voll wirksam. Dies gilt insbesondere auch für solche Bestimmungen, die gegenüber Nichtkaufleuten keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Für Nichtkaufleute gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen das AGBG verstoßen.
2. Vertragsabschluß
2.1. Der Käufer ist an sein Kaufangebot 8 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist können wir die Annahme des Auftrages ganz
oder teilweise ablehnen. Erfolgt eine solche Ablehnung nicht oder erfolgt eine Auftragsbestätigung, ist das Kaufangebot angenommen.
3. Lieferung
3.1. Lieferungen erfolgen ab Auslieferungslager Himberg, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
3.2. Geringe Abweichungen hinsichtlich Materialbeschaffenheit, Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung und ähnlicher Merkmale,
insbesondere auch technische oder konstruktive Verbesserungen und Anpassungen auf Grund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, soweit die Ware für den Besteller keine unzumutbare Änderung erfährt.
3.3. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten innerhalb laufender Geschäftsbeziehungen auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Durch nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers, verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise.
3.4. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, Aus- und Einfuhrverbote, Feuer, Verkehrs- Transportsperren und ähnliche Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben verzögert, so sind wir verpflichtet dem Besteller hierüber zu unterrichten. In diesem Falle verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden, obwohl wir mit einem Vorlieferanten rechtzeitig und mit der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen und diesbezüglich die uns obliegenden Verpflichtungen erfüllt haben.
3.5. Wird die Ware in Folge vorbezeichneter (Ziff.3.4.) höherer Gewalt oder mangels richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung für uns nachträglich unmöglich oder in unzumutbarer Weise erschwert, so sind wir berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, welche jeweils gesondert berechnet werden können.
3.7. Versandkosten von und zu dem Besteller für unberechtigt Reklamationen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
3.8. Die Preise gelten ab Auslieferungslager ohne Verpackung. Sie schließen Versandkosten wie Fracht, Porto, Versicherung u.a. nicht ein.
4. Versand, Gefahrübergang, Allgemeines
4.1. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt und bei Selbstabholung mit Übergabe an den Besteller über.
4.2. Verpackung, Versandweg und Versandart sind, wenn nicht anders vereinbart, unserem pflichtgemäßem Ermessen überlassen. Eine Haftung für Versandwahl sowie termingemäßem Eintreffen der Ware ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
4.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die bereitgestellte Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Falle steht die Versandbereitschaft der Auslieferung an den Transportführer gleich.
5. Gewährleistung
5.1. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf neu hergestellte Ware und nicht auf Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Behandlung oder natürlicher Abnutzung durch Besteller oder Endabnehmer beruhen. Wird Ware preisreduziert unter ausdrücklichem Hinweis auf bestimmte Mängel verkauft, so sind insoweit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
5.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
5.3. Bei Vorliegen eines Mangels haben wir das wahlweise Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der gelieferten Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl die Wandlung des Vertrages oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Wir können die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung durch den Besteller abhängig machen.
5.4. Ersetzt Teile werden unser Eigentum. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben und auf unser Verlangen die gerügte Ware zurückzusenden. Andernfalls entfällt die Gewährleistungspflicht. Die Rücksendung muß in fachgerechter Verpackung erfolgen.
5.5. Vorstehende Gewährleistungsregeln gelten auch bei Lieferung andere als vertragsgemäßer aber genehmigungsfähiger Waren.
6. Schadenersatzansprüche des Bestellers
6.1. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
6.2. Bei Verzug oder Unmöglichkeit, sofern diese Umstände nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, beschränkt sich ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, soweit er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar und in typischer Weise durch den Verzug oder die Unmöglichkeit verursacht ist. Der Verzögerungsschaden beschränkt sich auf höchstens 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig vertragsgemäß benutzt werden kann. Auch der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns im Rahmen des Schadenersatzanspruches wegen Nichterfüllung bei Verzug und Unmöglichkeit beschränkt sich auf 10% vom Wert der Gesamtlieferung, die infolge Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
7. Zahlung
7.1. Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Frist rein netto so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten unsere Zahlungsbedingungen lauf Auftrag. Zahlungsvergünstigungen setzen einen entsprechenden Vermerk auf der jeweiligen Rechnung voraus und haben nur dann Gültigkeit, wenn alle früher fälligen unstimmigen Rechnungen beglichen sind.
7.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden 30 Tage nach Ablieferung der Waren 6% Verzugszinsen über dem jeweils von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Diskontsatz berechnet. Weitere Schadenersatzforderungen behalten wir uns vor. Weiterhin werden ab der 3. Mahnstufe einen Monat nach Fälligkeit € 7,30 Mahngebühren in Rechnung gestellt.
7.3. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.
7.4. Werden die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten, oder der Lieferantin nach Vertragsabschluß sonstige Umstände (zb.Wechselprotest, Zahlungsrückstände, Einzelzwangsvollstreckung) bekannt, die nach kaufmännischer Sicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden alle Forderungen unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder von der Laufzeit etwa eingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, In diesem Falle können wir unter Fristsetzung (ca. 3 Tage) sofortige Zug um Zug- Zahlung oder angemessene Sicherheitsleistung für von uns noch ausstehende Lieferungen verlangen. Wird dieses Verlangen nicht erfüllt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
7.5. Bei Zahlungseinstellung, gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleichs- oder Konkursantrag des Bestellers besitzen wir das Recht zum sofortigen Rücktritt.
7.6. Soweit wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können, beträgt unser Schadensersatzanspruch ohne weiteren Nachweis 10% des Kaufpreises, es sei denn, der Besteller weist nach, daß kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehaltend.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen beglichen sind, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wurde.
8.2. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, zur Sicherung der in Ziff.8.1. bezeichneten Forderung an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung deckt nicht den Forderungsverkauf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören weiterverkauft, so gilt die Weiterverkaufsforderung in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Verkaufserlös aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware durch die Vorbehaltskäuferin stehen also ausschließlich der Verkäuferin zu.
8.3. Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, uns über alle (Ziff.8.2.) abgetretenen Forderungen, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift und Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen, und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten der Einziehung und etwaiger Sicherungsmaßnahmen.
8.4. Der Besteller hat uns eine Pfändung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Ansprüche sowie sonstige Beeinträchtigungen unserer Eigentumsrechte unverzüglich mitzuteilen und Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen.
8.5. Erfüllt der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht, so sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9. Nichtabnahme
9.1. Bei Abnahmeverzug des Bestellers steht uns nach Setzung einer angemessenen Frist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zu verlangen. Für den Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt Ziff. 7.6.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
10.1. Erfüllungsort für beide Teile ist Wien. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus diesem Vertrag ist das in Wien für den 1. Bezirk sachlich und örtlich zuständige Gericht.
10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

